Nutzungsbedingungen

  1. Vorbemerkung
    1. Die Industrial Makers GmbH errichtete und betreibt den Industrial MakerSpace (IMS) in 86899 Landsberg am Lech, Am Penzinger Feld 15. Den Nutzern dieser gemeinschaftlichen Einrichtung (Prinzip „shared facility“) wird eine barrierefreie, leistungsfähige Infrastruktur für die Durchführung von Innovationsprojekten mit dem Schwerpunkt Digitalisierung in der Industrie zur Verfügung gestellt (Prinzip „digital & electric first“). Dazu gehören unter anderem Industriehallen mit Anlagen und Werkstätten, Büroarbeitsplätze, Konferenz- und Schulungsbereiche sowie Lagerflächen, Parkplätze und eine Cafeteria. Die Industriehalle wird unter anderem durch eine Umfahrt, zwei Rolltore und eine separate LKW-Zufahrt erschlossen. IMS verfügt über eine Eigenstromversorgung durch ein BHKW und eine SolarPV-Anlage, eine AC - und DC - Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, und ein dynamisches Lastmanagement, das den Netzbezug regelt. Eine terrestrische Glasfaser-Internetanbindung wird durch eine SatCom-Satelliteninternetverbindung redundant ergänzt. Die Belüftung in Industriehalle und allen Räumen ist unter Einhaltung von CO2-Zielgrössen geregelt. Alle Räume sind klimatisiert und nach Arbeitsstättenrichtlinie mit energie-effizienter LED-Technik beleuchtet.  Die Funktionalität des IMS soll auch zukünftig schrittweise unter Berücksichtigung der Anforderungen der Nutzer verbessert und ausgebaut werden (Prinzip „impact only“). Der IMS ist als bestmögliche Infrastruktur für Simulation und Test, Prototypenbau, Vor- und Kleinserien, sowie Demonstration und Applikationsentwicklung mit einer gemeinschaftlichen Nutzung (Prinzip „co-working“) konzipiert. Hohe Flexibilität, weitgehende Eigenverantwortung und ein fairer und motivierender Umgang der Nutzer untereinander (Prinzip „desire to inspire“) werden daher vorgelebt.
    2. Mit der rechtsverbindlichen, digitalen Zeichnung der möglichst einfach gehaltenen Nutzungsvereinbarung erhält der Nutzer die Möglichkeit, seine Anlagen (sog. N-Anlagen) in die Industriehalle des IMS unter Berücksichtigung des in der Liste der Schnittstellen und technischen Bedingungen festgelegten Energie-, Medien- und Datenbedarfs einzubringen, aufzubauen und zu betreiben. Ferner ist der Nutzer berechtigt, die festgelegten Werkstätten mitzubenutzen, in denen der IMS bestimmte Anlagen und Werkzeuge (sog. Q-Anlagen) zur Verfügung stellt. Weiterhin kann der Nutzer die festgelegte Zahl von Arbeitsplätzen nutzen. Die Nutzung von Arbeitsplätzen, Industrieflächen und Werkstätten soll Hand in Hand gehen (Prinzip „Think, Make, Demo“).
    3. Als Nutzer eignet sich jeder Unternehmer (etablierter Mittelständler, Startup oder Einzelperson), der Innovationsfreude, Professionalität und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Nutzern mitbringt und eine flexibel verfügbare, kosteneffiziente und leistungsfähige Infrastruktur nutzen möchte. Grundsätzlich ist ein aktiver Austausch unter den einzelnen Mitgliedern in den offen gestalteten Industriehallen und Büroflächen ausdrücklich erwünscht (Prinzip „co-working“).
    4. Die notwendige Geheimhaltung von vertraulichen Informationen der Nutzer ist die Aufgabe der Nutzer und wird vom IMS insbesondere durch die physische Zutrittskontrolle und die ITK-Sicherheitskonzeption unterstützt. Die Nutzer sollen selbstständig zwischen schützenswerten Geschäftsgeheimnissen und notwendigem Informationsaustausch u.a. zum Zwecke der Zusammenarbeit zum eigenen Vorteil abwägen (Prinzip „open innovation“).
    5. Den Nutzern wird während der Laufzeit der Nutzungsvereinbarung zugesichert, daß eine entgeltliche oder unentgeltliche Nutzungsüberlassung von Räumen bzw. Flächen an direkte Wettbewerber ausgeschlossen ist.
    6. Jeder Nutzer erhält durch das IMS-Management eine Einführung, um die besonderen Möglichkeiten der Infrastruktur des IMS bestmöglich nutzen zu können. Jeder Nutzer wird mit den Werten der Nutzung vertraut gemacht und richtet sein Verhalten entsprechend aus. Das Wertesystem ersetzt eine explizite Hausordnung und geht davon aus, dass alle Nutzer ein Interesse daran haben in konstruktiver Gemeinschaft eine professionelle Arbeitsumgebung zu erhalten und laufend zu verbessern.
  1. Nutzungsgegenstand
    1. Durch die Nutzungsvereinbarung wird der Nutzer vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen berechtigt, grundsätzlich 
  1. eine Teilfläche der Industriehalle in der vereinbarten Größe in dem vereinbarten Zuschnitt gemäß Aufstellungsplan zur Einbringung seiner Anlagen (N-Anlagen) für den Nutzungszweck,
  1. die gemeinsamen Werkstattbereiche einschließlich der dort zur Verfügung stehenden Anlagen (Q-Anlagen), 
  1. die vereinbarte Zahl an Arbeitsplätzen in den Büros (als Höchstzahl zu einem bestimmten Zeitpunkt), die über eine Basisausstattung an Büromöbeln und einen leistungsfähigen W-LAN-Zugang verfügen, auf der Basis des Prinzipes „bring your own device“, und
  1. die eventuell vereinbarten Lager- und Stellflächen,
  1. sowie die Team- und Konferenzräume

zu nutzen.

Die vom Nutzer eingebrachten Anlagen (N-Anlagen) und die seitens des IMS zugänglich gemachten Anlagen und Werkzeuge (Q-Anlagen) werden zusammen als die „Anlagen“ bezeichnet.

    1. Die Planung und den Aufbau seiner Anlagen hat der Nutzer eigenverantwortlich vorzunehmen und dabei die Schnittstellen und technischen Bedingungen des IMS zu beachten. Dem Nutzer werden bauseits vorbestimmte Anschlüsse zur Abdeckung seines Energie-, Medien- und Datenbedarfs für seine N-Anlagen zur Verfügung gestellt.
    2. Im Übrigen trägt der Nutzer sämtliche Kosten für die Einbringung seiner Gegenstände und den Aufbau (und deren späteren Abbau) und den Anschluss seiner Anlagen (N-Anlagen) einschließlich Kosten notwendiger Prüfungen, Planungen, technischer Projektierungen und einzuholender behördlicher Genehmigungen. Am Ende der Nutzungszeit hat der Nutzer den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wieder herzustellen, seine Anlagen abzubauen und sämtliche von ihm eingebrachte Gegenstände zu entfernen. Alle baulichen Veränderungen sind zu beseitigen bzw. zurückzubauen; bei Eingriffen in die Bausubstanz ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, z.B. bei Bohrungen im Boden ist dieser wieder zu versiegeln. Der Nutzer hat dabei entweder die vom IMS akkreditierten Handwerker und TGA-Firmen (TGA=Technische Gebäudeausrüstung) oder entsprechend zertifizierte Fachunternehmen zu beauftragen. Bei der Beauftragung sind etwaige Mängelrechte oder Wartungs-Verträge zu berücksichtigen. Der IMS behält sich ausdrücklich die entsprechende Qualitätssicherung vor
    3. Der Nutzer hat ferner freien Zugang zur Cafeteria und sonstigen Einrichtungen. Mitgebrachtes ist wieder mitzunehmen - einschließlich eventueller Abfälle, etc. (Prinzip „leave no trace“).
    4. Der Nutzer kann ferner - je nach Verfügbarkeit und unter Berücksichtigung vorheriger Reservierungen - die Konferenz- und Veranstaltungsbereiche („EventSpaces“) nutzen. Für die Nutzung der EventSpaces können gesonderte Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Abgrenzung zwischen einem Event und einer Gästebewirtung richtet sich nach der Anzahl der externen Gäste im Verhältnis zu den Nutzerpersonen und dem Umfang der bespielten Flächen und Nutzungszonen. Eine Entscheidung über die Durchführung von Events behält sich das IMS-Management vor.
    5. Eingeschlossen ist die Nutzung der zum IMS führenden Zufahrtswege (Umfahrt, LKW-Zufahrt und Rolltore) sowie der Parkplätze je nach Verfügbarkeit (Prinzip „first come, first serve“).
    6. Die Nutzungsmöglichkeit besteht an jedem Wochentag rund um die Uhr (24 Stunden, 7 Tage) und auch an sämtlichen gesetzlichen Feiertagen.
    7. Da die Einrichtungen des IMS von verschiedenen Nutzern gemeinschaftlich genutzt werden, gewährleistet die in vorstehenden Absätzen beschriebene Nutzungsberechtigung keinen generellen Anspruch des Nutzers auf konkrete Flächen in der Industriehalle an einer bestimmten Stelle, auf Arbeitsplätze an einem bestimmten Ort in den Büroflächen, auf eine bestimmte Werkstatteinrichtung oder eine bestimmte sonstige Verkehrs- oder Funktionsfläche.
    8. Zur Optimierung der Flächennutzung und Verbesserung der Arbeitsprozesse können der Nutzer und der IMS sinnvolle Veränderungen in der Zuordnung von Flächen der Industriehalle bzw. der Zuordnung von Werkstatteinrichtungen oder Arbeitsplätzen vereinbaren. Sollte eine Neuzuordnung auf Wunsch des IMS stattfinden, nimmt der IMS dabei Rücksicht auf die Interessen des Nutzers, gewährt dem Nutzer eine angemessene Frist und erstattet ihm die ihm entstehenden angemessenen Kosten. Sollte der Umzug auf Wunsch des Nutzers notwendig werden, gilt die o.g. Regelung umgekehrt entsprechend (der Nutzer hat dann die dem IMS entstehenden angemessenen Kosten zu erstatten).
  1. Nutzer-Personen / Zutrittskontrolle
    1. Der Nutzer hat die für ihn tätigen Nutzer-Personen zu benennen, denen der Zutritt zum IMS und zur Benutzung seiner Anlagen gewährt werden soll, und für diese Personen nach Aufforderung ggfs. auch Identitätsnachweise vorzulegen. Diese erhalten seitens des IMS persönliche, nicht-übertragbare Zugangsberechtigungen im Rahmen der Zugangskontrolle des IMS. Der IMS behält sich vor, einzelne Nutzer-Personen von der Nutzung auszuschließen, wenn wichtige Gründe (§543 Abs.1 BGB) bestehen. 
    2. Daneben können von den Nutzer-Personen mit persönlicher Zugangsberechtigung weitere Personen als Gäste mitgebracht werden. Der Zugang des Gastes zum IMS wird durch das Zugangskontrollsystem sichergestellt, wobei immer eine Nutzer-Person mit persönlicher Zugangsberechtigung anwesend sein muss. 
    3. Der Nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass vom Nutzer benannten Personen, von diesen mitgebrachte Gäste sowie weitere Personen, die den IMS und seine Anlagen aufgrund bzw. im Auftrag des Nutzers oder aufgrund seiner Veranlassung nutzen oder sich dort aufhalten (sämtliche dieser Personen zusammen die „Nutzer-Personen“), die erforderliche Sachkunde und die erforderliche Ausbildung zur Benutzung der Anlagen besitzen, und Einrichtungen des IMS, die Q-Anlagen und die Anlagen anderer Nutzer nicht beschädigen. Der Nutzer hat sich jedes schuldhafte Verhalten seiner Nutzer-Personen gemäß § 278 BGB zurechnen zu lassen.
    4. Der Nutzer hat ferner einen zentralen Ansprechpartner mit aktuellen Kontaktdaten zu benennen, der für sämtliche rechtliche, organisatorische und operative Fragen bei der Durchführung der Nutzungsvereinbarung zuständig ist. Anordnungen des IMS gegenüber dem zentralen Ansprechpartner sind für sämtliche Nutzer-Personen maßgeblich. Der IMS ist berechtigt, ausschließlich mit dem zentralen Ansprechpartner zu kommunizieren.
    5. Arbeitsplätze dürfen von den Nutzer-Personen zu einem bestimmten Zeitpunkt höchstens in der vereinbarten Anzahl in Anspruch genommen werden. 
    6. Grundlage der 24Std/7Tage-Nutzung ist das IMS-Zutrittskontrolls- und Sicherheits-System. Zur Gewährleistung dieses Systems hält der IMS ein geeignetes Foto aller Nutzer-Personen vor. Das Bildmaterial dient ausschließlich der Gewährleistung der Sicherheits- und Zutrittskontrolle des IMS und wird gemäss der Bestimmung der DSVGO nicht - ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer-Person - anderweitig eingesetzt oder außerhalb des IMS veröffentlicht.
  1. Dauer und Kündigung
    1. Die Nutzungsvereinbarung besteht für die Dauer von zwölf (12) Monaten beginnend ab dem ersten Tag des auf das Unterzeichnungsdatum folgenden Kalendermonats.
    2. Nach Ablauf des jeweiligen Zwölf-Monats-Zeitraums verlängert sich die Nutzungsvereinbarung jeweils um weitere zwölf (12) Monate, wenn sie nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Zwölf-Monatsfrist schriftlich gekündigt oder durch eine neue Nutzungsvereinbarung ersetzt wird.
    3. Gerät der Nutzer an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit der Zahlung des Nutzungsentgelts oder eines nicht unerheblichen Teils hiervon in Verzug, ist der IMS zur außerordentlichen Kündigung der Nutzungsvereinbarung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Gleiches gilt, wenn der Nutzer mit der Zahlung des Nutzungsentgelts in Verzug gerät, das sich in Summe auf das Nutzungsentgelt für zwei Monate beläuft. Dieses Recht erlischt nicht, solange der Zahlungsrückstand besteht. Liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung vor, ist der IMS berechtigt, den Zugang für die Nutzer-Personen durch das Zugangskontrollsystem zu sperren.
    4. Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus sonstigem wichtigem Grund bleibt unberührt.
  1. Nutzungsentgelte
    1. Die pauschale Nutzungsgebühr für die genutzten N-Anlagen, Q-Anlagen und Büroarbeitsplätze ist ab dem jeweils vereinbarten Nutzungsdatum jeweils monatlich im Voraus, spätestens am ersten Werktag des jeweiligen Kalendermonats auf das folgende Konto zu entrichten:
InhaberIndustrial Makers GmbH
BankDeutsche Bank, Filiale München
IBANDE35 7007 0010 0555 0520 00
BICDEUTDEMMXXX
VerwendungszweckNutzungsgebühr IMS, Name des Nutzers, Nr. der Vereinbarung, betr. Monat

Für die Nutzungsgebühr zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer (siehe Ziffer 6.) wird keine separate Rechnungsstellung erfolgen. Die Nutzungsvereinbarung gilt gleichzeitig als Dauerrechnung und ist dementsprechend gestaltet.

    1. Mit der pauschalen Nutzungsgebühr sind sämtliche Nebenkosten und die Aufwendungen für die Ausstattung sowie die verbrauchsabhängigen Nebenkosten bis zu einer Anschlussleistung von 5 kW je angeschlossenem Gerät abgegolten.
    2. Bei N-Anlagen mit einer elektrischen Anschlussleistung von mehr als 5 kW, die nicht mit der pauschalen Nutzungsgebühr abgegolten sind, hat der Nutzer auf eigene Kosten einen individuellen Stromzähler anzubringen. Hinsichtlich dieser N-Anlagen wird der Energiebedarf jährlich gesondert zu den vom Stromanbieter berechneten Kosten zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlages in Höhe von 5 Cent/kWh abgerechnet.
    3. Der IMS ist berechtigt, die vereinbarte pauschale Nutzungsgebühr jährlich in angemessenem Umfang aufgrund der tatsächlich angefallenen Nebenkosten, der Weiterentwicklung der Werkstattausstattung und aufgrund allgemeiner Preissteigerungen, anzupassen. Eine Preiserhöhung ist seitens des IMS drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit der Nutzungsvereinbarung an den Nutzer mitzuteilen.
    4. Der IMS verzichtet auf die Stellung einer Kaution. Gerät der Nutzer jedoch mit der Zahlung von Nutzungsentgelten wiederholt oder um mehr als dreißig (30) Tage in Verzug, ist der IMS berechtigt, eine Kautionszahlung in Höhe des Nutzungsentgelts für einen Monat zu verlangen. Kommt der Nutzer dem Verlangen des IMS nicht nach, ist der IMS berechtigt, den Zugang für die Nutzer-Personen durch das Zugangs-Kontrollsystem zu sperren.
    5. Die Aufrechnung gegen Nutzungsentgelt-forderungen mit anderen Forderungen des Nutzers ist ausgeschlossen, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
    6. Zusätzlich zu den Nutzungsentgelten schuldet der Nutzer die jeweils geltende Umsatzsteuer.
  1. Umsatzsteuer; Pflichten des Nutzers 

6.1 Die Industrial Makers GmbH hat für den IMS gem. § 9 i. V. m. § 4 Nr. 12 a) UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet (Umsatzsteuer-Option). Aufgrund dessen ist vom Nutzer zusätzlich zur pauschalen Nutzungsgebühr die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu zahlen. Dem Nutzer ist bekannt, dass die Umsatzsteuer-Option nur unter den in § 9 Abs. 1 und 2 UStG genannten Voraussetzungen zulässig ist. Im Hinblick darauf gelten die nachfolgenden Regelungen.

6.2 Der Nutzer bestätigt durch Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. 

6.3 Der Nutzer verpflichtet sich, den IMS ausschließlich für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug bei dem Nutzer nicht ausschließen.

6.4 Der Nutzer verpflichtet sich weiterhin, der Industrial Makers GmbH auf Anfrage unverzüglich die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es ihr ermöglichen, ihrer Nachweispflicht gem. § 9 Abs. 2 UStG gegenüber den Finanzbehörden nachzukommen. Die Industrial Makers GmbH kann vom Nutzer die Vorlage derjenigen Unterlagen und / oder Erklärungen verlangen, die die zuständige Finanzbehörde von ihr verlangt.

6.5 Sollten sich beim Nutzer Umstände ergeben oder die Finanzbehörden Maßnahmen treffen oder Steuerbescheide erlassen, die die Zulässigkeit der Umsatzsteueroption der Industrial Makers GmbH betreffen bzw. in Frage stellen, ist der Nutzer verpflichtet, die Industrial Makers GmbH hierüber unverzüglich zu informieren. Auf schriftliches Verlangen der Industrial Makers GmbH ist der Nutzer verpflichtet, ggf. Rechtsmittel einzulegen.

6.6 Der Nutzer verpflichtet sich, der Industrial Makers GmbH alle Schäden und Nachteile zu ersetzen, die dieser aus der Nichtbeachtung der vorstehenden Regelungen (Ziffer 6.1 bis 6.5) erwachsen.

6.7 Im Hinblick auf diese Regelungen unter Ziffer 6 weist die Industrial Makers GmbH darauf hin, dass sie auf die Gesamtinvestitionskosten für die Erstellung und die Bewirtschaftung des IMS und für die laufende Modernisierung / Umbau / Erweiterung und Instandhaltung einen Vorsteuerabzug in einem Umfang in Anspruch genommen hat bzw. nehmen wird, der sowohl den Betrag der (kumulierten) Umsatzsteuer (derzeit 19%) der monatlichen Nutzungsgebühr als auch den Betrag der (kumulierten) Nutzungsgebühr des Nutzers ganz erheblich überschreiten kann. 

6.8 Die Industrial Makers GmbH wird dem Nutzer auf entsprechende Anforderung des Nutzers über die voraussichtliche Größenordnung etwa zu erwartender umsatzsteuerlicher Schäden und sonstiger Nachteile im Sinne der Ziffer 6.6 informieren. 

6.9 Soweit und solange die Finanzbehörden bezüglich des Begriffs der „ausschließlichen“ Verwendung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, eine – auch von den Finanzgerichten anerkannte – unschädliche Bagatellgrenze anwenden, ist durch diese Bagatellgrenze zugleich der Begriff der ausschließlichen Verwendung in Ziffer 6.3 begrenzt.

6.10 Ansprüche der Industrial Makers GmbH gegen den Nutzer nach den vorstehenden Regelungen unter Ziffer 6 verjähren mit Ablauf von zehn Jahren nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses. Sollte der Nutzer seiner Informationspflicht gemäß Ziffer 6.5 nicht genügen, verlängert sich jedoch die Verjährungsfrist wegen aller Ansprüche, die auf Umständen beruhen, über die die Industrial Makers GmbH vom Nutzer pflichtwidrig nicht informiert wurde, auf 15 Jahre. 

  1. Haftung und Versicherung

7.1 Der Nutzer haftet für sämtliche Schäden, die durch ihn, die Nutzer-Personen, seine Angestellten und die von ihm beauftragten Handwerker und Lieferanten dem IMS, seinen Einrichtungen, den Anlagen, den eingebrachten Gegenständen und Anlagen anderer Nutzer, anderen Nutzern sowie sämtlichen weiteren Personen, die sich berechtigter Maßen im oder im Umfeld des IMS aufhalten, verursacht worden sind, es sei denn, der Nutzer beziehungsweise die für den Schaden ursächliche Person haben den Umstand, der den Schaden verursacht hat, nicht zu vertreten.

7.2 Der Nutzer hat sämtliche Verkehrs-sicherungspflichten zu erfüllen, die aus der Aufstellung und dem Betrieb seiner N-Anlagen entstehen.

7.3 Der Nutzer stellt den IMS von jeglichen Ansprüchen Dritter, insbesondere anderer Nutzer frei, die diese aufgrund eines Schadens an von ihnen eingebrachten Gegenständen, insbesondere deren N-Anlagen oder aufgrund einer Verletzung einer Person geltend machen, soweit dieser Schaden bzw. die Verletzung durch den Nutzer oder die Nutzer-Personen verursacht worden ist, außer der Nutzer bzw. die jeweilige Nutzer-Person haben den Umstand, der den Schaden verursacht hat, nicht zu vertreten.

7.4 Eine Haftung des IMS für Schäden an vom Nutzer oder den Nutzer-Personen eingebrachten Gegenständen, insbesondere den sog. N-Anlagen, besteht nur so weit dem IMS mindestens grob fahrlässiges Verschulden zur Last fällt. Der IMS haftet insbesondere nicht für schuldhafte Pflichtverletzungen anderer Nutzer oder der für diese tätigen Personen, es sei denn, dem IMS fällt ebenfalls eine grob fahrlässige Pflichtverletzung in diesem Zusammenhang zur Last. Vorstehende Beschränkungen gelten nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.5 Der IMS übernimmt keine Gewähr und haftet nicht für Schäden, die dem Nutzer dadurch entstehen, dass die Energieversorgung und / oder die Breitband-Internetanbindung oder ggf. sonstige Medienversorgung zeitweise nicht gewährleistet werden kann, sofern der Ausfall 24 Stunden nicht überschreitet und dem IMS nicht mindestens grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der IMS wird unter anderem durch die Bereitstellung einer einfach-redundanten Internetanbindung und einer Batterie-gepufferten Stromversorgung (zeitlich begrenzte Notstromversorgung) für Teilbereiche des IMS, sowie dem technischem First-Level-Support (siehe Ziffer 9.2) alles Zumutbare unternehmen, damit es zu solchen Ausfällen nicht kommt.

7.6 Der IMS übernimmt keine Gewähr und haftet nicht für die Verletzung etwaigen geistigen Eigentums oder sonstiger IP-Rechte von Nutzern durch andere Nutzer oder Nutzer-Personen; die Sicherung dieser Rechte obliegt alleine dem jeweiligen Nutzer. 

7.7 Der Nutzer ist verpflichtet, eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung sowie eine ausreichende Sachversicherung (Inhaltsversicherung), insbesondere für die von ihm eingebrachten N-Anlagen zu unterhalten und diese auf Verlangen gegenüber dem IMS unter Vorlage der vollständigen Versicherungsbedingungen nachzuweisen.

  1. Weitere Pflichten des Nutzers; Zuweisungsrecht des IMS
    1. Der Nutzer ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung seiner Tätigkeiten zu beachtenden öffentlich-rechtlichen (insbesondere gewerbe- und sicherheitsrechtlichen) sowie zivilrechtlichen (insbesondere arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen) Vorschriften zu beachten und für die Einhaltung dieser Vorschriften durch die Nutzer-Personen Sorge zu tragen.
    2. Der Nutzer ist ferner verpflichtet, die Anordnungen und Leitfäden des IMS - soweit vorhanden und zur Verfügung gestellt - zu beachten und für deren Beachtung durch die Nutzer-Personen Sorge zu tragen. Dies betrifft z.B. den ITK-Leitfaden, in dem u.a. die Nutzung der WLAN- und CAT7a-Netze geregelt ist und den Leitfaden Zutrittskontrolle, in dem die Zugangssicherheit sowie die Zonennutzung geregelt ist. Diese Informationen werden dem Nutzer auf Verlangen in der jeweils aktuellen Version im Original übergeben oder online über die Website des IMS und/oder eine cloud-Lösung zugänglich gemacht.
    3. Der Nutzer hat die Anweisungen des IMS jederzeit zu beachten und für deren Beachtung durch die Nutzer-Personen Sorge zu tragen. Der IMS ist berechtigt, einzelnen Nutzern konkrete Arbeitsplätze und / oder Q-Anlagen zuzuweisen bzw. deren Nutzung im Einzelfall zu untersagen, und zwar aus organisatorischen Gründen, zum Ausgleich der Nutzungsbedürfnisse der verschiedenen Nutzer oder um eine geordnete Nutzung und / oder eine bestmögliche Nutzungseffizienz durch die verschiedenen Nutzer des IMS zu erreichen.
  1. Weitere Support-Leistungen des IMS
    1. Der IMS stellt über einen externen Dienstleister einen 24-Stunden-Notruf an sämtlichen Wochentagen (einschließlich Feiertagen) für den barrierefreien Aufzug und das Behinderten-WC zur Verfügung.
    2. Der IMS stellt einen Ansprechpartner für den First-Level-Support für technische Ausfälle von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr an sämtlichen Wochenarbeitstagen (Montag bis Freitag) zur Verfügung. Dieser Ansprechpartner ist berechtigt selbständig Abhilfemaßnahmen einzuleiten.
  1. Einverständnis zur Videoüberwachung im Außenbereich

10.1 Die Räumlichkeiten des IMS stehen grundsätzlichen sämtlichen zugangsberechtigten Nutzern offen. Die Nutzer bringen in die Räumlichkeiten ihr Eigentum ein und legen Wert auf eine funktionale und sichere Umgebung. Eine Umzäunung des IMS-Geländes findet nicht statt um den offenen Charakter zu wahren.

    1. Zum Schutz sämtlicher Nutzer und zur Identifikation von Schadensursachen sowie zur Vandalismus-Prävention wird der IMS eine Videoüberwachungsanlage für den Außenbereich einrichten und behält sich die Aufzeichnung unter Einhaltung einer 72-stündigen Löschungsfrist vor. Der Nutzer erklärt sich hiermit einverstanden. Überwacht werden im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen die Gebäudeaußenhaut, die Tore und Türen, die Zu- und Ausfahrten sowie die Parkplätze und Verkehrswege. Auf die Aufnahmen und Aufzeichnungen hat nur die Leitung des IMS und ausschließlich zu den o.g. Zwecken Zugriff. Sämtliche Maßnahmen finden im Einklang mit den Vorschriften des Datenschutzrechts statt. Der IMS muss nicht für die Funktionsfähigkeit der Anlage einstehen.
  1. Hinweis zu Foto- und Videoaufnahmen bei Veranstaltungen und Versammlungen im IMS

11.1 Im IMS finden regelmäßig Versammlungen und Veranstaltungen statt, bei denen auch Foto- und Videoaufnahmen erstellt werden; diese können zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung, insbesondere auch über online-Medien, über die Aktivitäten im IMS verwendet werden. 

11.2 Der Nutzer erklärt sich mit derartigen Foto- und Videoaufnahmen sowie deren Verwendung und Veröffentlichung einverstanden. Der Nutzer wird auch die Nutzer-Personen hierüber informieren. Ist der Nutzer oder die Nutzer-Person im Einzelfall mit Foto- oder Videoaufnahmen oder deren Verwertung nicht einverstanden, informiert der Nutzer den IMS vor der jeweiligen Veranstaltung.

  1. Veröffentlichungen von Firmennamen/-logos

12.1 Der Nutzer ist mit Veröffentlichung seines Namens und Firmenlogos in einem öffentlich zugänglichen Nutzerverzeichnis „offline/online“ einverstanden.

12.2 Alle darüberhinausgehenden Marketing- und PR-Maßnahmen des IMS werden mit dem Nutzer abgestimmt.

  1. Schlussbestimmungen
    1. 13.1.Salvatorische Regelung: Sollte eine Bestimmung der Nutzungsvereinbarungen oder dieser Nutzungsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder anfechtbar sein oder werden oder eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Nutzungsvereinbarung bzw. dieser Nutzungsbedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder anfechtbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke gilt eine wirksame, durchführbare und unanfechtbare Regelung als vereinbart, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn der Vereinbarung gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit, Anfechtbarkeit oder die Regelungslücke erkannt hätten.
    2. 13.2.Änderungen und Ergänzungen der Nutzungsvereinbarung und seiner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung oder eine Befreiung von diesem Schriftformerfordernis.
    3. 13.3.Die Nutzungsvereinbarung unterliegt deutschem Recht. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Nutzungsvereinbarung einschließlich etwaiger Ergänzungs-vereinbarungen sowie deren Anlagen, sind ausschließlich die sachlich zuständigen Gerichte in Augsburg zuständig.
    4. 13.4.Die Parteien sind berechtigt, die Übertragung der Nutzungsvereinbarung auf ein mit ihnen jeweils verbundenes Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) zu verlangen. Die jeweils andere Partei hat dem Abschluss einer entsprechenden Ergänzungsvereinbarung mit dem verbundenen Unternehmen der anderen Partei zuzustimmen, sofern keine berechtigten Gründe gegen die Übertragung der Nutzungsvereinbarung auf das verbundene Unternehmen bestehen.